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   VG Hamburg, 11.04.2017 - 2 E 437/17   

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VG Hamburg, 11.04.2017 - 2 E 437/17 (https://dejure.org/2017,11126)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2017 - 2 E 437/17 (https://dejure.org/2017,11126)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2017 - 2 E 437/17 (https://dejure.org/2017,11126)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Integrative Beschulung Behinderter - Förderplan

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 30.07.2013 - 1 Bs 231/13

    Inklusionsschüler dürfen den Schulen vorab zugewiesen werden und unterliegen

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2017 - 2 E 437/17
    Der Anspruch des Antragstellers folgt aus der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (v. 31.10.2012, HmbGVBl. S. 467 - AO-SF), die auf der Grundlage des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.2012, HmbGVBl. S. 97 m. spät. Änd. - HmbSG) erlassen worden ist, das insoweit auch der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Zustimmungsgesetz v. 21.12.2008, BGBl. II S. 1419 - BRK) in Landesrecht dient (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 1 Bs 72/14

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Zuweisung eines Schülers in eine "Autisten-Klasse"

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2017 - 2 E 437/17
    Sein im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verfolgtes Begehren, ihn dem F.- Gymnasium bzw. der "Autisten-Klasse" am F.-Gymnasium in Hamburg zuzuweisen, blieb erfolglos, da der Antragsteller nicht die für einen Wechsel an ein Gymnasium nach § 42 Abs. 5 Satz 1 HmbSG erforderlichen schulischen Voraussetzungen erfüllte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.4.2014, 1 Bs 72/14).
  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 1 Bs 1/18

    Anspruch des Schülers auf ein bestimmtes quantitatives Unterrichtsangebot

    Mit Beschluss vom 11. April 2017 (2 E 437/17) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Erstellung eines sonderpädagogischen Förderplans in Bezug auf den Antragsteller.
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